Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs

Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden zuletzt am 01.03.2024 aktualisiert und gel­ten für alle Bürger und rechtmäßige und ständige Einwohner des Europäischen Wirtschafts­raums.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

§1 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen Schmidt Veranstaltungstechnik, Montagebau & Web-Design, Inhaber Stefan Schmidt, Schwabenstraße 24, 63811 Stockstadt am Main (nachfolgend Schmidt VMW genannt) und seinem Vertragspartner (nachfolgend Kunde ge­nannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Kunden können sowohl Unternehmer als auch Verbraucher sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer ge­werblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nach §13 BGB zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Perso­nengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nach §14 BGB handelt.  Diese Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen gelten auch für künftige Aufträge an Schmidt VMW, soweit nichts anderes verein­bart wurde. Diese Bedingungen müssen nur einmal im Jahr dem Kunden in schriftlicher Form ausgehändigt und vom Kunden unterschrieben werden. Schmidt VMW verpflichtet sich dem Kunden bei Fragen dazu aufzuklären.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Schmidt VMW und seinem Kunden, welche die Anmietung und / oder den An­kauf von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Schmidt VMW zum Gegenstand haben. Schmidt VMW erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, außer diese wurde ausdrücklich von Schmidt VMW schriftlich zuge­stimmt.

§2 Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote von Schmidt VMW sind grundsätzlich freibleibend und bis zur Unterzeichnung unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden, sowie die Auftragsbestätigung durch Schmidt VMW bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die entsprechende Auftragserteilung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Die Annahmefrist für den Kunden berät 14 Tage für die Auftragserteilung nach Eingang des Angebotes beim Kunden.  Schmidt VMW kann dieses Angebot bis kurz vor Auftragsbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen. Die Services von Schmidt VMW kön­nen über das vorgefertigte Formular auf der Webseite www.schmidt-vmw.de, unter der E-Mail anfrage@schmidt-vmw.de oder telefonisch bei Schmidt VMW angefragt und bestellt werden. Ein Beratungsgespräch ist dabei für den Kunden kostenfrei. Zum Vertragsabschluss sind fol­gende Schritte notwendig:

  • Ausfüllen des Formulars oder telefonische Anfrage bei Schmidt VMW
  • Personalisiertes Angebot von Schmidt VMW an den Kunden
  • Angebotsbestätigung des Kunden an Schmidt VMW
  • Auftragsbestätigung von Schmidt VMW an den Kunden

Unsere Angestellten oder freien Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, soweit Schmidt VMW diese Person nicht zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt hat.

§3 Vertragsgegenstand

Der Kunde ist Veranstalter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Schmidt VMW ist dazu berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungsverpflichtun­gen Unterauftragnehmer (bzw. Sub- und Nachunternehmer) einzusetzen.

Schmidt VMW behält sich das Recht vor, die vereinbarten Leistungen durch andere, ebenso geeignete zu ersetzen, wenn die Ersetzung für den Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch Schmidt VMW erbracht. Ist eine angebotene Leistung im Zeitpunkt des Bedarfs nicht mehr verfügbar, und / oder nicht mehr zu dem angebotenen Preis verfügbar, ist Schmidt VMW verpflichtet dem Kunden dies unverzüglich mitzuteilen und auf Wunsch neu anzubieten.

Bei der Veranstaltungsplanung lässt sich naturgemäß nicht vermeiden, viele wichtige Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbaren zu können (z.B. Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“ abhängig, ebenso muss der Kunde zustimmen oder die Beauftragung von Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. der Freigabe des Kunden abhängig. Daher wird vereinbart, dass Schmidt VMW für die Verfügbarkeit von Leistungen Dritter zum Veranstaltungszeitpunkt nur verantwortlich ist, wenn diese von Schmidt VMW ausdrücklich zugesichert wird oder soweit Schmidt VMW im Rahmen seines Angebots bzw. im Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch den Kunden hin­weist. Insoweit übernimmt Schmidt VMW keine Verantwortung aus (Folge-) Schäden, die auf eine verspätete oder verzögerte Freigabe von Einzelleistungen durch den Kunden beruhen.

Verzögerungen, die sich aufgrund vom Kunden nicht fristgerecht bzw. im Übrigen nicht unverzüglich erbrachten Mitwirkungshandlungen ergeben, hat Schmidt VMW nicht zu vertreten. Durch die vorgenannten Verzögerungen eingetretene Schlechtleistungen hat Schmidt VMW ebenfalls nicht zu vertreten, so dass insoweit der Gewährleistungsansprüche des Kunden aus­geschlossen sind, wenn Schmidt VMW den Kunden auf die Rechtsfolge mit angemessener Frist hingewiesen hat. Sollte die Frist sich im Nachhinein als unangemessen kurz herausstellen, tritt an ihre Stelle eine angemessene Frist. Der Kunde ist verpflichtet, Schmidt VMW alle Informa­tionen, die für die Vertragsdurchführung wichtig sind oder wichtig sein können, rechtzeitig mitzuteilen.

§4 verantwortliche Personen

Der Kunde und Schmidt VMW benennen jeweils mindestens eine Person, die für die Abwicklung des Vertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzuge­ben und zu empfangen. Der Kunde und Schmidt VMW benennen für die Dauer von Aufbau, Abbau und der Veranstaltung jeweils mindestens eine Person mit Weisungsbefugnis, Entschei­dungsbefugnis und umfassenden Kenntnissen über den konkreten Veranstaltungsablauf. Diese Person muss bei Aufbau, Abbau und Veranstaltung ständig anwesend und verfügbar sein. Dies gilt für den Kunden dann nicht, wenn Schmidt VMW auftragsgemäß Aufbau, Abbau und die Veranstaltung eigenständig betreuen sollen.

§5 Lieferung, Lieferort und Gefahrübergang

Die Lieferung, soweit von Schmidt VMW geschuldet oder vom Kunden gewünscht, erfolgt an die vom Kunden bei Vertragsschluss bzw. auf die erste Anfrage hin angegebene Postanschrift. Der Kunde muss insbesondere die Lieferadresse und mögliche Beschränkungen bei der Anlieferung oder Abholung, bei Aufbau und Abbau usw. nennen und für die Entgegennahme der Lieferung anwesend sein. Diese Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Genehmigungen jeder Art, die für die vertragsgemäße Nutzung ortsunabhängig notwendig sind, um das Equipment von Schmidt VMW überhaupt betreiben zu dürfen, werden von Schmidt VMW selbst eingeholt, sind aber vom Kunden ganz oder anteilig zu bezahlen, soweit diese Genehmigungen für den Betrieb für den Kunden notwendig sind. Genehmigungen jeder Art, die ortsabhängig notwendig sind, das Equipment von Schmidt VMW am geplanten Veranstaltungsort betreiben zu können (z.B. Anwohnerlärmschutz, kommunale Satzungen, Landes­recht), sind vom Kunden einzuholen und zu bezahlen. Etwaige erforderliche Abnahmen hat der Kunde zu veranlassen. Auch die Kosten der Abnahme trägt der Kunde, soweit nicht aus­drücklich etwas anderes vereinbart ist.

Aufstellungsorte, An- und Abfahrtswege, Rangierflächen und Transportwege auf dem Gelände bzw. in den Räumlichkeiten des Kunden müssen für Aufstellung, Zwischenlagerungen, Transport sowie Aufbau- und Abbauarbeiten geeignet, eben, frei, ausreichend befestigt, statisch ausreichend belastbar und ausreichend beleuchtet sein. Grundsätzlich geht Schmidt VMW da­von aus, dass Schmidt VMW mit Fahrzeugen mit folgenden Maßen liefern kann:

  • 18,75 Meter Länge
  • 2,60 Meter Breite
  • 4,00 Meter Höhe
  • 44 Tonnen Gesamtgewicht bzw. 11,5 Tonnen Achslast

Die zeitgleiche Anwesenheit, Rangiermöglichkeiten sowie Be- und Entlademöglichkeiten müssen für mindestens 2 Fahrzeuge gegeben sein. Der Be- & Entladeort muss in unmittelbarer Nähe zum Auf- / Abbauort liegen und darf keine Hindernisse für den Transport, Zwischenlagerungen und Rangierarbeiten aufweisen. Bei größeren Abmessungen oder höheren Gewichten oder Lasten wird Schmidt VMW den Kunden vorab informieren.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von Schmidt VMW genutzten Flächen und Wege nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Gästen, betreten werden und dies ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal gewährleisten. Der Kunde muss sicherstellen, dass Rettungs­wege und Bewegungsflächen von Rettungskräften durch die erfolgende Anlieferung, Aufbau, Abbau, Abholung und Transporten auf dem Gelände bzw. in Ihren Räumlichkeiten nicht, auch nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden und entsprechend geeigneten Raum / geeig­nete Flächen für Rangier-, Lade- und Bauaktivitäten vorhalten.

Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn Schmidt VMW das Equipment an der zur vereinbarten Lieferanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereit stellt, wenn unter der angegebenen Anschrift zum vereinbarten Zeitpunkt keine berechtigte Person erreichbar ist und eine Übergabe der Ware nicht möglich ist, oder eine Lieferung bis zum Kunden auch unter Aufbietung üblicher und angemessener Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in Bereiche, deren unge­fährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. dunkle Treppen oder ungesicherte Schräglagen). Ist eine Abholung bzw. Rückgabe bei / zu Schmidt VMW vereinbart, gelten die Räumlichkeiten von Schmidt VMW als vereinbart.

§6 Liefertermine und Lieferschwierigkeiten

Angaben oder Absprachen zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten innerhalb eines Aufbau-, Abbau- oder Veranstaltungstages sind nur als annähernde Termine zu verstehen und sind keine Fixtermine, soweit dadurch der Beginn der Veranstaltung oder andere für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendigen Termine (z.B. Bauabnahme) nicht gestört wer­den. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbind­lich oder fix bezeichnet werden.

Schmidt VMW schuldet, wenn überhaupt eine Lieferung geschuldet ist, einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung. Solange Schmidt VMW (a) auf die Mitwirkung oder Informationen von Ihnen warten oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von Schmidt VMW (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in den Leistungen von Schmidt VMW behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen als verlän­gert um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Be­hinderung („Ausfallzeit“). Für die Dauer der Ausfallzeit liegt keine Pflichtverletzung vor. Schmidt VMW teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer un­verzüglich mit. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Höheren Gewalt.

§7 Mietzeit von Mietgegenständen

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Schmidt VMW und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Schmidt VMW. Selbst wenn der Transport durch Schmidt VMW erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mie­tende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände von Schmidt VMW abgeholt bzw. angeliefert und zurückgegeben werden, also auch angebrochene Tage. Werden Mietgegenstände nach 12:00 Uhr abgeholt und vor 12:00 Uhr zurückgegeben, wird für den Abholungs- und Rückgabetag, zusammen nur ein Tag berechnet.

Nicht zurückgebrachte Mietgegenstände werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 25,00 Euro. Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Gegenstände bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise laut Preis­liste. Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder, etc. werden sofort als Verlust berech­net. Entsteht Schmidt VMW eine Schadensersatzforderung, ein Verdienstausfall oder gar wei­tere Kosten, wegen Anmietung von Ersatz, weil die nicht zurück gegebenen Gegenstände zu einem neuen Auftrag gemietet wurden, übernimmt der Kunde die entstandenen Kosten. Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

§8 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Schmidt VMW ist während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Best­immungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhal­tung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.

Der Kunde hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zu Nutzung der Mietgegenstände Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mitsachen in Folge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Kunde einzustehen. Dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Gegenstände. Für verbrauchte, de­fekte oder verloren gegangene Teile, einschließlich Kleinzubehör, hat der Kunde den Neuwert zu erstatten.

Der Kunde ist verpflichtet, dass allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Schmidt VMW auf Verlangen nachzuweisen. Dafür gelten folgende Mindestgrenzen, soweit nichts anderes vereinbart ist:

  • 2 Million Euro für Personenschäden
  • 1 Million Euro Sachschäden, wobei die Versicherung ausdrücklich Sachschäden an dem Mietgegenstand abdecken muss
  • 250.000 Euro für Vermögensschäden

Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden übernimmt Schmidt VMW die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§9 Rückgabe der Mietgegenstände

Die Rückgabe kann nur nach Absprache mit Schmidt VMW erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mitgegenstände vollständig, im sauberen, einwandfreien und geordneten Zustand zurückzugeben. Schmidt VMW behält sich die eingehende Prüfung von 3 Werktagen der zurückgege­benen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Gegenstände. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Kunde Schmidt VMW hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Kunde die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Schmidt VMW bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Ver­gütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§10 Preise und nachträgliche Preisänderungen

Alle Abrechnungen erfolgen in Euro. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise vereinbart worden sind, gelten die Preise der jeweils beim Vertragsschluss gültigen Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab dem Lager Schwabenstraße 24, 63811 Stockstadt am Main.

Sämtliche in einem von Schmidt VMW erstellten Voranschlag bzw. Angebot aufgeführten Vergütungen und Kosten beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung bekannten Planungsstand und sind Schätzwerte, soweit Schmidt VMW sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet hat. Notwendige, und von Schmidt VMW nicht zu vertretende Änderungen bleiben daher vor­behalten. Dies gilt auch für die Einsatzzeiten der Beschäftigten und Mitwirkenden sowie für die Einsatzdauer, Menge und Art des Equipments.

Schmidt VMW behält sich das Recht vor, die vereinbarte Vergütung und / oder Kosten nachträglich einseitig zu erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaf­fungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und / oder Ener­giekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten die vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.

§11 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind 50% des vereinbarten Gesamtpreises sofort nach Vertragsschluss und der Restbetrag nach Rechnungsstellung zu zahlen. Diese Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Schmidt VMW ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Vorauszahlung 3 Tage vor Auftragsbeginn nicht bezahlt oder gar gänzlich verweigert wurde.

Alle Rechnungen von Schmidt VMW sind – so weit nicht schriftlich anders vereinbart – unverzüglich in der vereinbarten Zahlungsfrist und ohne Abzug zahlbar. Die Ablehnung von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln behält sich Schmidt VMW vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gut­geschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.  Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es, insbesondere im unbaren Zahlungsverkehr, nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Kunden nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug, so ist die Summe des Betrages während des Verzuges mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Schmidt VMW behält sich das Recht vor, für jede Mahnung Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro zu berechnen, soweit der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist. Falls bei Schmidt VMW ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist Schmidt VMW berechtigt, diesen geltend zu machen.

§12 Nicht enthaltene und zusätzliche Kosten

Soweit nicht anders vereinbart, sind in den Vergütungen und Kosten von Schmidt VMW folgende Positionen nicht enthalten:

  • Fahrtkosten von / zum Kunden und / oder von / zum Veranstaltungsort (2. Klasse Bahn, 2 Klasse Flug, Mietwagen mittlerer Güte; maßgeblich ist im Zweifel die Entfernungsangabe von Google Maps)
  • Notwendige Übernachtungen (in einem durchschnittlichen 4-Sterne-Hotel mit Einzelzimmerbelegung)
  • Catering / Verpflegung mittlerer Art und Güte (eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht) bzw. bei mehrtägigen Aufenthalten Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen), wenn die Leistungserbringung außerhalb unseres Geschäftssitzes erfolgt
  • Wenn Beschäftigte von Schmidt VMW vertragsbedingt ihren Heimweg nach Betriebsschluss öffentlicher Verkehrsmittel antreten müssen, die Erstattung dadurch entste­hender Mehrkosten (z.B. Taxi) gegen Nachweis
  • Kosten für Telekommunikation ins / vom Ausland
  • Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch
  • Kosten für Wasseranschlüsse und Wasserverbrauch
  • Bewachung
  • Lagerkosten
  • Kosten für Müllbeseitigung
  • Kosten für örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen
  • Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen
  • Kosten für Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialabgaben und Lizenzen
  • Landesspezifische Abgaben und Steuern

Der Kunde muss für diese Kosten selbst aufkommen bzw. diese zusätzlich bezahlen, soweit nicht anders vereinbart. Schmidt VMW ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr für Vermittlungen von bis zu 15 % der Nettosumme zu berechnen, wenn Schmidt VMW für Auswahl, Be­auftragung und / oder Betreuung von Dienstleistern / Leistungsträgern beauftragt ist, und diese den Vertrag direkt mit dem Kunden abschließt. Ebenso ist Schmidt VMW berechtigt, branchenübliche Provisionen und Rabatte im Innenverhältnis zu von Schmidt VMW beauftrag­ten Dienstleistern oder Leistungsträgern (sog. Kick-Back-Provisionen) ohne Verrechnung ein­zubehalten. Dies gilt aber nicht, wenn der Dienstleister oder Leistungsträger die Provision aus­drücklich für den Kunden bestimmt und Schmidt VMW lediglich zur Weiterleitung überlassen hat. §667 BGB wird in jedem Fall ausgeschlossen und gilt auch dann nicht, wenn der Kunde mit Schmidt VMW einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hat.

Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht in der Vergütung von Schmidt VMW bereits enthalten, sondern fallen zusätzlich an, ist der Kunde verpflichtet, für den Fall, dass Schmidt VMW zur Erfüllung der vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an Dritte leisten muss, diese Zahlungen vor deren Fälligkeit an Schmidt VMW oder zum Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Drit­ten zu zahlen. Für alle aus einem Verzug der Zahlung resultierenden Schäden haftet Schmidt VMW nicht, wenn Schmidt VMW dem Kunden vorab auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen hat. Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger, soweit Schmidt VMW diese nicht bereits bei der Kalkulation bekannt waren, bleibt vorbehalten.

§13 steuerrechtliche Hinweise bei Auslandsbezug

Da in manchen Staaten Steuern bestehen, die nicht abgezogen werden können (sog. Kostensteuern) und sich diese auch während der Vertragsdurchführung ändern können, wird verein­bart, dass sich entsprechend solcher Steueränderungen auch die kalkulierten Kosten ändern können und dementsprechend anzupassen sind. Vor diesem Hintergrund ist Schmidt VMW zur Erhöhung der Kosten / Preise auch dann berechtigt, wenn ein Staat nach Abgabe der Preiskal­kulation seine Steuern erhöht, die nicht abzugsfähig sind. Entsprechendes gilt für eine Redu­zierung der Steuern. Zuzüglich zu den Nettobeträgen berechnet Schmidt VMW die jeweils ge­setzlich geschuldete Umsatzsteuer. Soweit die von Schmidt VMW erbrachten Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. der Umkehr der Steuerlast gemäß §13b UStG unterliegen, rechnet Schmidt VMW seine Leistungen netto ab mit dem Hinweis „Reverse Charge / Umkehr der Steuerlast“. Der Kunde ist dann als Leistungsempfänger verpflichtet, die sich daraus resultierende Umsatzversteuerung selbst durchzuführen.

§14 zusätzliche Leistungen

Als zusätzliche Leistungen sind von Schmidt VMW zu erbringende Leistungen zu verstehen, die notwendig für den Auftrag sind, aber bislang nicht angeboten bzw. Bestandteil des Vertrages sind. Hat Schmidt VMW die nachtägliche Notwendigkeit nicht zu vertreten, sind die Leistungen, soweit Schmidt VMW sie zumutbar leisten kann, durch den Kunden zu vergüten. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Schmidt VMW berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen. Zusatzaufträge werden mit einem Nach­tragangebot zu den von Schmidt VMW üblichen Preisen, wenn nicht anders vereinbart, be­rechnet.

§15 Personalisierte Dienstleistungen und Grafiken

Unter den personalisierten Dienstleistungen sind die individuell angepassten Services von Schmidt VMW zu verstehen. Die personalisierten Dienstleistungen können sich von Kunde zu Kunde je nach Zeit und Aufwand preislich unterscheiden. Personalisierte Grafiken, die gedruckt werden sollen, müssen vom Kunden vor der Erstellung schriftlich genehmigt werden und können danach nicht mehr zurückgegeben werden.

Schmidt VMW weist den Kunden darauf hin, dass Schmidt VMW erstellte Grafiken (z.B. Logos, Flyer, etc.) frei designt und die Rechte am Design behält. Die Designs kann Schmidt VMW beliebig wieder verwenden. Schmidt VMW weist ebenso darauf hin, dass Schmidt VMW die ge­wünschten Designs und Logos, die vom Kunden beauftragt wurden, nach einer Vorlage zu ge­stalten, nicht auf die Nutzungsbedingungen und Urheberschutz prüft. Dies ist Aufgabe des Kunden. Bei Markenverletzung und Verstoß der Nutzungsbedingungen oder des Urheberschutzes, ist somit der Kunde selbst dafür verantwortlich.

Soweit der Kunde Schmidt VMW Rechte an Musik, Logos, Fotos, Texte usw. überlässt, ist Schmidt VMW berechtigt, diese vertragsgemäß zu nutzen und soweit notwendig auch an Dritte weiterzugeben. Der Kunde stellt sicher, dass Schmidt VMW hierzu berechtigt ist bzw. ist verpflichtet Schmidt VMW schriftlich über etwaige Bedenken oder Beschränkungen zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, Schmidt VMW von jeglichen Kosten und Ansprüchen auch nach Vertragsende freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, so­weit die Inanspruchnahme nicht auf Verschulden von Schmidt VMW beruht.

Für alle von Schmidt VMW erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen, etc. gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als ver­einbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus. Diese Bestimmung gilt aber dann nicht, soweit das Werk derart offenkundig allgemein-üblich ist, dass ein Schutz aus dieser Bestimmung Sie unverhält­nismäßig beeinträchtigen würde. Der Kunde ist darlegungspflichtig dafür, dass das Werk ganz oder teilweise offenkundig allgemein-üblich ist, Schmidt VMW ist dann beweispflichtig dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist.

Schmidt VMW ist berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern der Kunde dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt. In jedem Fall ist Schmidt VMW berechtigt, in angemessenen Umfang Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen. Der Kunde kann auf Wunsch und Anfrage gemachte Foto- und / oder Videoaufnahmen von Schmidt VMW gegen eine angemessene Vergütung erwerben.

Der Kunde ist verpflichtet bei Veröffentlichung dieser Dateien Schmidt VMW als Urheber der Dateien mit anzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, behält sich Schmidt VMW das Recht auf eine Klage vor. Schmidt VMW ist berechtigt, Ihren Namen und Ihre Veranstaltung als Referenz in angemessenen Umfang zu Werbezwecken zu nennen.

§16 Nutzungsrechte des Kunden

Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der fälligen Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde erwirbt nur dann ohne Bezahlung diese Nutzungsrechte, soweit im Verhältnis zum Vertragszweck bzw. Nutzungszeit eine spätere Fälligkeit vereinbart ist. Darüberhinausgehende Nutzungen bedürfen der ausdrückli­chen Zustimmung von Schmidt VMW unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungs­pflicht.

Schmidt VMW sorgt im Rahmen des Auftrages nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter (z.B. Lizenz für die Aufführung bei einer beauftragten Musikaufführung). Soweit der Kunde fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchte, ist der Kunde selbst für die Beschaffung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich (z.B. Aufzeich­nung der Aufführung auf Video und Upload des Videos im Internet).

Wiederholte Nutzungen durch den Kunden ohne ebenso wiederholten vergüteten Auftrag an Schmidt VMW lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, soweit die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und / oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.

§17 Verpflichtung zur Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien können vom Anderen verlangen, Korrespondenz mit sensiblen Daten (z.B. Informationen bzgl. der Sicherheit der Veranstaltung) und / oder personenbezogenen Daten nur verschlüsselt zu übermitteln. Wird nichts vereinbart, dann ist die Kommunikation mit üblichen Kommunikationsmitteln (auch E-Mail) ausreichend.

Der Kunde und Schmidt VMW vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat und die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind.

Alle Veranstaltungskonzepte, Vertragsunterlagen, Planungsunterlagen, Kalkulationsunterlagen, Checklisten, Adresslisten usw., die von Schmidt VMW stammen, gelten als Geheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Der Kunde und Schmidt VMW sind jederzeit berechtigt, auch nach Vertragsschluss über einzelne Informatio­nen eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung zu schließen, die die Rechte des Informa­tionsgebers angemessen und unter Wahrung der hier vereinbarten Rechte und Pflichten wahrt. Der Kunde und Schmidt VMW sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auch un­seren Beschäftigten, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und / oder Mitgeschäftsfüh­rern aufzuerlegen.

Nach Vertragsende wird Schmidt VMW die vom Kunden erhaltenen Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse löschen, vernichten oder zumindest den Zugang für Personen, die nicht notwendigerweise Zugriff darauf erhalten müssen, sperren. Dies gilt nicht für Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, die Schmidt VMW aufgrund gesetzlicher Pflichten aufbewahren muss (z.B. aufgrund steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten) oder aufgrund ver­tragsrechtlicher Nachweismöglichkeiten in angemessenen Umfang aufbewahren möchte (z.B. um einen Nachweis über getätigte Leistungen erbringen zu können). Der Kunde kann Auskunft über die aufbewahrten Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse verlangen. Ist der Grund der Aufbewahrung weggefallen, werden die Löschung bzw. Vernichtung unverzüglich von Schmidt VMW vorgenommen. Diese Pflichten gelten umgekehrt auch für den Kunden.

§18 Arbeitssicherheit

Schmidt VMW hat einen Anspruch auf Auskunft über Arbeitssicherheitsmaßnahmen am Veranstaltungsort, ebenso über andere Unternehmen, die zur selben Zeit wie Schmidt VMW am Veranstaltungsort tätig sind.

Der Kunde setzt zur Abstimmung der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmer, auch Schmidt VMW, einen Koordinator und erforderlichenfalls einen Vertreter ein, §6 DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1). Der Vertreter hat bei Abwesenheit des Koordinators die gleichen Rechte und Pflichten, wie dieser. Der Kunde gibt die Namen des Koordinators und seines Stellvertreters Schmidt VMW bekannt. Schmidt VMW ist, wie jeder beteiligte Unternehmer, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der von Schmidt VMW eingesetzte Verantwortliche, den Schmidt VMW dem Kunden benennt, bei der jeweiligen Arbeitsaufnahme über Namen und Funktion des Ko­ordinators und seines Vertreters hinreichend informiert ist.

Der Koordinator stimmt den Arbeitsablauf der beteiligten Unternehmen so ab, dass jederzeit alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen gewährleistet sind. Er stellt zu diesem Zweck einen zeitlich gegliederten Arbeitsablaufplan auf. Er hat das Recht, von Schmidt VMW hierfür alle erforderlichen Unterlagen anzufordern, insbesondere einen Arbeitsablaufplan mit folgenden Angaben:

Vorgesehener Arbeitsbeginn, voraussichtliches Arbeitsende, Personalstärke, geplante Arbeitsweise, Verantwortliche (weisungsbefugte Beauftragte). Schmidt VMW hat auch die vorstehenden Angaben für seine Subunternehmer zu erstatten.

Der Koordinator legt im Arbeitsablaufplan insbesondere die Voraussetzungen fest, die für jede beteiligte Arbeitsgruppe vor Arbeitsaufnahme vorliegen müssen. Der Arbeitsablaufplan wird den Verantwortlichen zur Einhaltung durch die von ihnen geführten Arbeitsgruppen übergeben.

Die Arbeitsaufnahme der beteiligten Unternehmen darf nur unter Einhaltung des Arbeitsablaufplanes erfolgen. Planabweichungen sind dem Koordinator zu melden. Kann durch eine Planabweichung oder Störung eine gegenseitige Gefährdung der beteiligten Arbeitsgruppen eintreten, so ist der Koordinator unverzüglich zu benachrichtigen. Die Arbeiten sind einzustel­len und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des geänderten Arbeitsablaufplanes erfüllt sind oder der Koordinator dies ausdrücklich zulässt. Der Koordina­tor unterrichtet die betroffenen Verantwortlichen unverzüglich über jede wesentliche Ände­rung des Arbeitsablaufplanes.

Der Koordinator ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben den Auftraggebern, deren Verantwortlichen und jedem Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Den Weisungen des Koordina­tors ist unbedingt Folge zu leisten. Die vorstehenden Bestimmungen entbinden den Kunden und Schmidt VMW nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der für die geltenden Arbeits­schutzbestimmungen.

§19 Weitere Vereinbarungen zur Sicherheit

Der Kunde ist verpflichtet, den am Veranstaltungsort angebrachten sicherheitsrelevanten Hinweisen (z.B. vom Betreiber der Location, Betreiber von Fahrgeschäften oder Anlagen usw.) Folge zu leisten, ebenso Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse ver­fügen, um etwaige Gefährdungen beurteilen zu können.

Der Kunde ist für das Tun und Unterlassen seiner Beschäftigten, der vom Kunden beauftragten Dienstleister und seinen Gästen verantwortlich, soweit Schmidt VMW nicht diese Personen zu einem rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen rechtswidrig veranlasst hat. Soweit der Kunde Dritte einladet oder teilnehmen lässt, ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.

Schmidt VMW ist nicht verpflichtet, ausreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse der Mitarbeiter und Gäste des Kunden zu überprüfen, soweit sich nicht aufdrängt, dass Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse nicht vorliegen oder Schmidt VMW nicht ausdrücklich zur Prü­fung beauftragt ist. Soweit Schmidt VMW für die Durchführung der Veranstaltung verantwort­lich ist, kann Schmidt VMW auch Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen, die nicht eine ausreichende körperliche oder geistige Eignung innehaben oder die gegen Mahnungen von Schmidt VMW oder seine Beauftragten verstoßen oder die den friedlichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der Teilnehmer, Beschäftigten und Mitwir­kenden beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Ansprüche für den Kunden oder Dritte entstehen gegen Schmidt VMW nur, wenn Schmidt VMW den Ausschluss schuldhaft herbeigeführt hat.

§20 Gesetzliches Widerrufsrecht

Sofern der Kunde Verbraucher nach §13 BGB ist, steht ihm ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Der Kunde hat das Recht bis 14 Tage vor Auftragserfüllung seinen Vertrag ohne Angaben von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Vertragsbestätigung von Schmidt VMW erhalten hat. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde

Stefan Schmidt

Schwabenstraße 24

63811 Stockstadt am Main

+49 (0) 6027 4630066

widerruf@schmidt-vmw.de

mittels einer eindeutigen schriftlichen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, seinen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde muss das Widerrufsformular von der Webseite www.schmidt-vmw.de/formulare verwenden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abge­sendet wurde. Wird die Widerrufsfrist eingehalten erlischt der Vertrag mit der Widerrufsbe­stätigung von Schmidt VMW und es fallen dem Kunden keine weiteren Kosten an. Bei verspä­teter oder nicht erfolgter Mitteilung behält sich Schmidt VMW das Recht vor, den Vertrag auch ohne Auftragserfüllung dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§21 Folgen des Widerrufs

Hiermit weist Schmidt VMW den Kunden zunächst auf die gesetzliche Pflicht der Verbraucher hin, die ggf. entstandenen Portokosten zu tragen. Wenn der Kunde den Vertrag ordnungsgemäß widerruft, hat Schmidt VMW diesen Widerruf schriftlich zu bestätigen, den Vertrag auf­zuheben und ggf. unerfüllte voraus gezahlte Leistungen, die der Kunde an Schmidt VMW getä­tigt hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages bei Schmidt VMW eingegangen ist. Für Rückzah­lungen verwendet Schmidt VMW dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Trans­aktion eingesetzt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich verein­bart. In keinem Fall werden dem Kunden für diese Rückzahlung Entgelte berechnet. Schmidt VMW kann geforderte Rückzahlungen verweigern, wenn Leistungen bis zum Eingang des Wi­derrufes bereits erbracht wurden (z.B. Leistungen im Web-Design: Flyer Erstellung, Websei­tenaufbau, etc.)

§22 Ausschluss des Widerrufrechts

Schmidt VMW weist den Kunden darauf hin, dass das Widerrufsrecht nicht besteht bei:

  • Lieferung von versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versieglung nach der Lieferung entfernt wurde
  • Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach Lieferung entfernt wurde
  • Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten
  • personalisierte Waren, die vor Fertigstellung vom Kunden freigegeben wurden
  • personalisierte Dienstleistungen, die vor Mitteilung des Widerrufs geleistet wurden
  • personalisierte Dienstleistungen, die nach Ablauf der Widerrufsfrist storniert oder von Seiten des Kunden nicht erfüllt werden können

§23 Kündigung des Vertrages

Unbeschadet der im vorhergehenden Paragrafen getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Schmidt VMW zusätzliche Leistungen zu erbringen sind. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 5 Tage vor Auftragserfüllung ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit das Kündigungsformular, welches auf der Webseite www.schmidt-vmw.de/formulare zu finden ist. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt wie folgt:

  • 25% vom Gesamtpreis bei 30 Tage vor Auftragserfüllung storniert
  • 50% vom Gesamtpreis bei 10 Tage vor Auftragserfüllung storniert
  • 80% vom Gesamtpreis bei 5 Tage vor Auftragserfüllung storniert
  • 100% vom Gesamtpreis bei 3 Tage vor Auftragserfüllung storniert

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Schmidt VMW maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen vereinbart worden sind, sofern der Kunde nicht nachweist, dass Schmidt VMW ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

Schmidt VMW ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird. Der Verstoß gegen diese Geschäftsbedingungen gilt als vertragswidrig und be­rechtigt Schmidt VMW zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

§24 wichtige Gründe zur Kündigung

  • Eine fällige Zahlung vom Kunden nicht rechtzeitig bei Schmidt VMW eingegangen ist, soweit die Kündigung nicht zu einem Ausschluss oder einer Beeinträchtigung des Insolvenzverwalterwahlrecht gemäß §103 InsO führt.
  • Zahlungsverzug vom Kunden nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und nach Insolvenzeröffnung eintritt.
  • Beim Kunden ein Wechsel der Gesellschafter erfolgt, die mehr als 50% der Kapitalanteile beim Kunden halten, soweit hierdurch die wirtschaftlichen und / oder rechtlichen Interessen von Schmidt VMW mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden.
  • Sich Umstände ergeben, die für Schmidt VMW bei Vertragsschluss unbekannt waren und die die Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden und Schmidt VMW bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätte oder wenn nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt.
  • Mängel, die Schmidt VMW nicht zu vertreten hat, festgestellt werden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder Mängel festgestellt werden, die Schmidt VMW zu vertreten hat, soweit nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt.
  • Der Kunde gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit des von Schmidt VMW eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen.
  • Der Kunde Umstände vorsätzlich verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und / oder das Ausmaß des Leistungsumfangs und / oder der Ausstattung der Produktion und / oder der Beschäftigten oder Gehilfen von Schmidt VMW von Bedeu­tung sind, vor allem mit Blick auf Sicherheit und Rechtmäßigkeit.
  • Eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Auftragsgegenstand genannten abweicht, dies für Schmidt VMW bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung, auch ggf. ergänzt um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet ist, oder Schmidt VMW die Teilhabe an einer solchen Veranstaltung nicht zumutbar ist und Schmidt VMW bei Kenntnis der Abweichung den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätte.
  • Anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von Schmidt VMW präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und / oder dem Ausland bezieht, und / oder dabei Meinungen erörtert und / oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und /oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und / oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken.
  • Der Kunde technische oder bauliche Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch Schmidt VMW oder sein Personal gefährdet sein könnte.
  • Der Kunde nicht örtliche Gegebenheiten schafft, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung / Service vor Ort erforderlich sind. Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässi­gen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Belastbar­keit des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf unser Eigentum nicht zumut­bar.
  • Sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und Schmidt VMW die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist.
  • Eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.

§25 Risiken der Auftragserfüllung

Der Kunde trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltungen das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. Schmidt VMW kann nicht dazu veranlasst werden, wegen Misserfolg der Veranstaltung von Teilen der Forderungen abzusehen oder die Preise zu senken.

Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten verpflichtet, wenn die Veranstaltung oder der Auftragsgegenstand aus Gründen, die Schmidt VMW nicht zu vertreten hat und die nicht auf Höherer Gewalt beruhen, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern Schmidt VMW diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenstän­den“ Ihrer Risikosphäre zugeordnet werden. Dies gilt auch für Sicherheitserwägungen, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch Schmidt VMW hervorgerufen wer­den. Dies gilt ebenso für einen von Schmidt VMW nicht zu vertretenen Untergang des Ver­tragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Kunden, wenn Schmidt VMW die Überlas­sung von Gegenständen schuldet.

§26 Höhere Gewalt und andere schwerwiegende Ereignisse

Im Falle Höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die zu einer Nichtdurchführbarkeit, einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder einzelner vertrags­gemäßer Leistungen führt, können Schmidt VMW vom Kunden die bis dahin angefallenen Kos­ten und erbrachten Leistungen und die von Schmidt VMW gegenüber seinen Nachunterneh­mern zu leistenden notwendigen Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.

Soweit die Durchführung des diesem Auftrag zugrundeliegenden Projekts bzw. der zugrundeliegenden Veranstaltung für den Kunden unmöglich geworden sind, erschwert oder beein­trächtigt oder nahezu unmöglich erscheint, gilt für die Vergütung von Schmidt VMW §648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung, soweit durch eine Stornierung gemäß den zwi­schen Schmidt VMW vereinbarten Stornierungsbedingungen nicht eine geringere Stornopau­schale anfallen würde. In diesem Fall gilt die geringere Stornopauschale, soweit Schmidt VMW nicht die Berechnung des tatsächlichen Schadens wählt und dieser höher als die Pauschale sein sollte.

Bei infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen des Vertragsgegenstandes (inkl. Reiseverbote, Beherbergungsverbote usw.) wird widerleglich vermutet, dass die Durchführung der Ver­anstaltung zu den geänderten Rahmenbedingungen unzumutbar ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Vertragsgegenstand eine definierte Veranstaltungsgröße (Zeit, Ort, Teilneh­merzahlen, Umfang und Programm) vorsieht. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich um eine Verlegung des Termins zu bemühen.

Kann sich ein Nachunternehmer von Schmidt VMW auf Höhere Gewalt berufen und führt dieser die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so wird auch Schmidt VMW von seiner Leistungspflicht dem Kunden gegenüber frei. Schmidt VMW wird sich um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich seine Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst. Der Kunde und Schmidt VMW können sich auf Höhere Gewalt berufen auch dann, wenn Schmidt VMW in Ansehung eines bestehenden oder bevorstehenden Ereignisses den Vertrag geschlossen hat.

§27 Weitere Rechtsfolgen zur Höheren Gewalt

Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, ist vom Kunden gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits Gegenstand des Auftrages ist / war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht abzuwickeln und zu beenden.

Soweit der Kunde trotz Eintritt der Höheren Gewalt die Leistungen von Schmidt VMW umfangreicher nutzt als gemäß vergütet bzw. bezahlt (z.B. bei Eintritt der Höheren Gewalt ist ein ur­heberrechtlich geschütztes Werk vollendet und wird trotz Höherer Gewalt vom Kunden ver­wertet), so hat Schmidt VMW einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung, die über die tatsächlich angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen liegt und dem Umfang der vom Kunden tatsächlich genutzten Leistungen entspricht.

Schmidt VMW ist berechtigt, die Rückabwicklung um den Zeitraum auszusetzen, der für die Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher Kostenpositionen notwendig ist. Soweit weniger als 50 % dieser Kostenpositionen noch zu klären sind, nimmt Schmidt VMW die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor. Für den Zeitraum dieser Aussetzung gilt auch die Verjährung als gehemmt.

Der Kunde hat einen Anspruch auf Auskunft über die Bemühungen bzgl. der Zusammenstellung und Klärung von Schmidt VMW, die Schmidt VMW auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten kann.

§28 Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von Schmidt VMW gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von Schmidt VMW.

Schmidt VMW weist den Kunden darauf hin, dass geliehene Gegenstände weiterhin Eigentum von Schmidt VMW bleibt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die geliehenen Gegenstände an Dritte zu veräußern oder sonstige, die das Eigentum von Schmidt VMW gefährdende Maßnahmen zu ergreifen. Für bestellte personalisierte Waren (z.B. Flyer, Kugelschreiber, etc.) behält sich Schmidt VMW das Eigentum der Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung vor.

Von Schmidt VMW erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen und andere Gegenstände verbleiben Eigentum von Schmidt VMW und sind nach Vertragsende wieder an Schmidt VMW zurückzugeben, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist. Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen dem Kunden und Schmidt VMW kein Vertrag zustande, so verbleiben alle Leistungen und Rechte ausschließlich bei Schmidt VMW.

§29 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Gegenstände von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet Schmidt VMW unter Überlassung aller notwenigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Mietgegenstände dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch ge­nommen werden. Der Kunde trägt die Kosten, insbesondere Kosten der Rechtsverfolgung, die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§30 Überlassung von Immobilien und Gegenständen

Wenn eine Veranstaltungsstätte, Gerätschaften, einen Dienstleister, Weisungen usw. vorgeben oder an Schmidt VMW vom Kunden überlassen wird und Schmidt VMW selbst nicht mehr die freie Auswahl hat, ist Schmidt VMW nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt nicht, soweit sich Schmidt VMW die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit / Rechtswidrigkeit usw. aufdrängt und der Kunde erkennbar aufklärungsbedürftig ist, oder soweit die Prüfung ausdrücklich Gegenstand eines Auftrages von Schmidt VMW ist.

Soweit Schmidt VMW im Rahmen der Leistungserbringung Materialien vom Kunden verwen­den oder nutzen soll, hat der Kunde auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung je nach Vereinbarung an den Sitz von Schmidt VMW oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen. An Schmidt VMW gelieferte und nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien vom Kunden müssen innerhalb des Mietzeitraums der Veranstaltungsstätte, ansonsten innerhalb einer Woche nach Abschluss der Leistungen von Schmidt VMW wieder abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist Schmidt VMW berechtigt, die Materialien auf Kosten des Kunden fachgerecht zu entsorgen oder an diesen liefern zu lassen.

§31 Gebrauchsüberlassung, Gewährleistung und Schadensersatz

Schmidt VMW verpflichtet sich, die Mietgegenstände in einem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur nach Absprache erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Schmidt VMW unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als geneh­migt / mangelfrei.

Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Schmidt VMW nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach §537 BGB geltend zu machen oder nach §542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen. Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder einem vom Dritten nicht Schmidt VMW beauftragten zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ein auf Gebrauch beruhender Verschleiß ist von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Im Üb­rigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

Liegt ein angezeigter Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Schmidt VMW nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Schmidt VMW zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Kunde in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Preises verlangen. Wahlweise kann der Kunde den Vertag unter Einhaltung der Voraussetzun­gen des §542 BGB kündigen. Jegliches Mitverschulden des Kunden an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

Werden Gegenstände, hinsichtlich derer Schmidt VMW die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Gegenstände technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen/zu handhaben sind, vom Kunden dennoch ohne Fachpersonal von Schmidt VMW angemietet, haftet Schmidt VMW für Funktionsstörungen nur, wenn der Kunde nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.

Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Schmidt VMW lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Schmidt VMW oder eines Erfüllungsgehilfen von Schmidt VMW (z.B. Techniker) beruht. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von Schmidt VMW auf den vorhersehbaren Schaden be­grenzt.

§32 Die Haftung des Kunden

Der Kunde hat im Rahmen seiner Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß §278 BGB das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf Ihre Veranlassung hin mit dem Vertragsgegenstand sowie den von uns vertragsgemäß überlassenen Gegenständen und Räumen in Berührung kommen (z.B. Betriebsangehörigen, Gäste, Kunden oder beauftragte Handwerker, Transport­eure, Techniker), soweit nicht diese Personen den Schaden nur bei Gelegenheit ihrer Zugriffs­möglichkeit auf die Mietgegenstand verursacht haben und / oder den Verantwortungsbereich von Schmidt VMW unterfallen. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die schadensverur­sachende Person nicht unter seine Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß §278 BGB fällt.

§33 Die Haftung von Schmidt VMW

Die verschuldensunabhängige Haftung von Schmidt VMW nach §536a BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung von Schmidt VMW im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Schmidt VMW auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Schmidt VMW haftet bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. „Unwesentlich“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag nicht prägen und auf die der Kunde nicht vertrauen darf. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestim­mungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverlet­zung.

Schmidt VMW haftet für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch Schmidt VMW vom Kunden. Die Haftungsbe­schränkungen betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingen­den Haftungstatbeständen. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe von Schmidt VMW, seiner Beschäftigten und sonstigen Erfül­lungsgehilfen und seinen Subunternehmern.

§34 Verpflichtung zum Haftungsausschuss zugunsten von Schmidt VMW

Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Bestimmungen seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Schmidt VMW zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten von Schmidt VMW ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Schmidt VMW von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter fernzuhalten, soweit Schmidt VMW Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

Die Wahrung der GEMA-Rechte ist Aufgabe des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Schmidt VMW erfolgt, hat der Kunde Schmidt VMW vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehe­nen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Schmidt VMW keine Gewähr.

§35 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Schmidt VMW und dem Kunden gilt ausschließlich das deutsche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist die Verhandlungs- und Vertragssprache. Für den Fall, dass der Kunde Verbraucher ist, gilt dies nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus der mit Schmidt VMW bestehenden Geschäftsbeziehungen ist Stockstadt am Main, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtliches Sondervermögen ist. Sofern der Kunde Kaufmann, juristi­sche Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Stock­stadt am Main ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden oder aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar oder mittelbar erge­benden Streitigkeiten.

§36 Alternative Streitbeteiligung

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist Schmidt VMW nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

§37 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne dieser Bestimmungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde und Schmidt VMW sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §305 bis §310 BGB unwirksam / nichtig / undurchführbar sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke auszufüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der unwirksamen / nichtigen / undurchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht. §139 BGB die Teilnichtigkeit wird ausgeschlossen. Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit ei­nem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu verein­baren.